STATUTEN "ASKÖ NEUDÖRFL"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Die Hauptversammlung
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
§ 14 Rechnungsprüfer
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereins



§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ASKÖ-Neudörfl und hat seinen Sitz in 7201 Neudörfl. Er erstreckt seine Tätigkeit auf Neudörfl und Umgebung.


§ 2 Vereinszweck

  1. Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Zweck des Vereines ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zur Erfüllung dieses Zweckes ist der Verein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ).


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende Mittel:
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen oder eine Funktion bekleiden.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wurden. Die selben Richtlinien gelten auch für die Vergabe von Ehrenfunktionen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheiden die Sektionen.
  2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen sowohl von der jeweiligen Sektion, als auch vom Vorstand verweigert werden.
  3. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee.
  4. Diese Mitgliedschaft wird erst anläßlich der konstituierenden Hauptversammlung wirksam.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes eintretende Mittglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Beachtung der Statuten, zur Befolgung der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Hauptversammlungen sowie zur pünktlichen Erlegung des jährlich im vorhinein zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen für sie angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, ab dem vollendeten 17. Lebensjahr in den Vereinsvorstand zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereins auszuüben.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen; es verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur so lange auszuüben, als es Mitglied des Vereines ist und im Falle des freiwilligen Austrittes, beziehungsweise Ausschlusses auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich, mündlich oder in sonst jeder Form der Datenübertragung beim Sektionsleiter eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit 2/3 Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bzw. Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:


§ 9 Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre im Frühjahr statt.
  2. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit genauer Tagesordnung vierzehn Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben.
  3. Anträge müssen bis spätestens am 5. Tag vor der Hauptversammlung schriftlich eingebracht werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens am Vereinssitz.
  4. Sitz in der Hauptversammlung haben alle über Mitglieder. Das Stimmrecht steht jenen Mitgliedern zu, die am Tag der Hauptversammlung das 17. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jede Hauptversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  6. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung; auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vierzehn Tagen statt zu finden.
  7. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Obmann. Er kann jedoch die Leitung einer anderen Person übertragen.
  8. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Beschlüsse mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.


§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Kassier, Schriftführer und deren Stellvertretern sowie den jeweiligen Sektionsleitern.
  2. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, notwendige Kooptierungen vorzunehmen.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
  6. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangen mündlich oder schriftlich einberufen.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung, ihren Rücktritt erklären.
  9. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu kooptieren.


§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach Innen und Außen, gegenüber Behörden und dritte Personen. Er führt bei Sitzungen und Versammlungen Vorsitz, er vollzieht deren Beschlüsse und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer zu unterfertigen.
  2. Der Schriftführer führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und Dokumente, führt ein Mitgliedsverzeichnis und leitet das Vereinsbüro.
  3. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er hat über das Finanzwesen ein Kassabuch zu führen. Er ist für eine ordentliche Finanzgebahrung verantwortlich.
  4. Den jeweiligen Sektionsleitern obliegt die Durchführung des operativen Teils der Sektionen. Sie halten nach Bedarf Sitzungen ab.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet sein.


§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Sie haben die Pflicht die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluß zu überprüfen.
  3. Sie haben bei der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  4. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
  6. Sie haben das Recht den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.


§ 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ‚ sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander ‚ entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter ernennt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Dritte Person keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen ist.


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei zustande kommen der Auflösung des Vereins fließt das gesamte Vereinsvermögen sozialen Zwecken in Neudörfl zu.