STATUTEN "ASKÖ
NEUDÖRFL"
§ 1 Name, Sitz
und Tätigkeitsbereich
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten der
Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung
der Mitgliedschaft
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Die Hauptversammlung
§ 10 Aufgaben
der Hauptversammlung
§ 11 Der
Vorstand
§ 12 Aufgaben
der Vorstandsmitglieder
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
§ 14 Rechnungsprüfer
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Auflösung
des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ASKÖ-Neudörfl
und hat seinen Sitz in 7201 Neudörfl. Er erstreckt seine Tätigkeit
auf Neudörfl und Umgebung.
§ 2 Vereinszweck
- Die Vereinstätigkeit ist
gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- Der Zweck des Vereines ist die
körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zur Erfüllung
dieses Zweckes ist der Verein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sport
und Körperkultur in Österreich (ASKÖ).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Zur Erreichung des Vereinszweckes
dienen folgende Mittel:
- Die Förderung von Breitensport
in verschiedenen Sportarten.
- Die Förderung und Unterstützung
der ihm angeschlossenen Sektionen.
- Die Förderung der Teilnahme
von Vereinsmitgliedern an lokalen, nationalen, und internationalen Turnieren
und Meisterschaften.
- Veranstaltung von Sportfesten,
Wettkämpfen und Wettspielen.
- Ausflüge, Wanderungen und
gesellige Zusammenkünfte.
- Schaffung von Sport- und Spielplätzen.
- Pflege des Kinder- und Jugendsportes.
- Verbindung mit Vereinen gleicher
Tendenz.
- Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen von sportlichen sowie
anderen Veranstaltungen
- Allfällige Zuwendungen, wie
Spenden, Vermächtnisse, Förderungen, Sponsoring und
Subventionen aus öffentlicher und privater Hand und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern
sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen oder eine Funktion bekleiden.
- Außerordentliche Mitglieder
sind physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, aber an
den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
- Zu Ehrenmitgliedern können
Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben
und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied
ernannt wurden. Die selben Richtlinien gelten auch für die Vergabe von
Ehrenfunktionen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern entscheiden die Sektionen.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen sowohl von der jeweiligen Sektion, als auch vom Vorstand
verweigert werden.
- Vor der Konstituierung des Vereins
erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee.
- Diese Mitgliedschaft wird erst
anläßlich der konstituierenden Hauptversammlung wirksam.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes eintretende Mittglied verpflichtet
sich durch den Beitritt zur Beachtung der Statuten, zur Befolgung der Anordnungen
des Vorstandes und der Beschlüsse der Hauptversammlungen sowie zur pünktlichen
Erlegung des jährlich im vorhinein zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen für sie angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, ab dem vollendeten 17.
Lebensjahr in den Vereinsvorstand zu wählen und gewählt zu werden
sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereins auszuüben.
- Jedes Mitglied hat das Recht,
das Vereinsabzeichen zu tragen; es verpflichtet sich jedoch, dieses Recht
nur so lange auszuüben, als es Mitglied des Vereines ist und im Falle
des freiwilligen Austrittes, beziehungsweise Ausschlusses auf das Tragen des
Vereinsabzeichens zu verzichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.
- Der freiwillige Austritt kann
nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November
schriftlich, mündlich oder in sonst jeder Form der Datenübertragung
beim Sektionsleiter eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder,
welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen
oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen.
Dieser Beschluss wird mit 2/3 Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
- Ausgetretene bzw. ausgeschlossene
Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher
Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind
jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bzw. Ausschlusses bestehenden
Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 9 Die Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung
findet alle 2 Jahre im Frühjahr statt.
- Die Hauptversammlung wird vom
Vorstand schriftlich mit genauer Tagesordnung vierzehn Tage vorher den Mitgliedern
bekanntgegeben.
- Anträge müssen bis
spätestens am 5. Tag vor der Hauptversammlung schriftlich eingebracht
werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens am Vereinssitz.
- Sitz in der Hauptversammlung
haben alle über Mitglieder. Das Stimmrecht steht jenen Mitgliedern zu,
die am Tag der Hauptversammlung das 17. Lebensjahr vollendet haben.
- Jede Hauptversammlung ist, ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung
hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung; auf
schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder
des Vereins, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vierzehn
Tagen statt zu finden.
- Den Vorsitz der Hauptversammlung
führt der Obmann. Er kann jedoch die Leitung einer anderen Person übertragen.
- Alle Wahlen und Beschlüsse
der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag
gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Beschlüsse mit denen die
Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders
vorbehalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit.
- Genehmigung von Protokollen der
früheren Hauptversammlung.
- Entgegennahme von Berichten der
Vorstandsmitglieder.
- Entgegennahme des Berichts des
Rechnungsprüfers.
- Abstimmung über die Berichte
und Erteilung der Entlastung.
- Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme
der Sektionsleiter) und des Rechnungsprüfers.
- Festsetzung der Mitgliedsgebühren.
- Beschluss des Voranschlages und
der Anträge.
- Ehrungen.
- Satzungsänderungen, Auflösung.
- Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges.
§
11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann,
Kassier, Schriftführer und deren Stellvertretern sowie den jeweiligen
Sektionsleitern.
- Der Vereinsvorstand ist berechtigt,
notwendige Kooptierungen vorzunehmen.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes
beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen
Vorstandes.
- Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand wird vom Obmann,
bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder wenn mindestens 1/3
der Vorstandsmitglieder dies verlangen mündlich oder schriftlich einberufen.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
- Die Mitglieder des Vorstandes
können jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt
des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung, ihren Rücktritt
erklären.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu kooptieren.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der Obmann vertritt den Verein
nach Innen und Außen, gegenüber Behörden und dritte Personen.
Er führt bei Sitzungen und Versammlungen Vorsitz, er vollzieht deren
Beschlüsse und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke gemeinsam
mit dem Schriftführer zu unterfertigen.
- Der Schriftführer führt
bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke
und Dokumente, führt ein Mitgliedsverzeichnis und leitet das Vereinsbüro.
- Der Kassier besorgt das Inkasso
der Beiträge und sonstiger Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er hat über
das Finanzwesen ein Kassabuch zu führen. Er ist für eine ordentliche
Finanzgebahrung verantwortlich.
- Den jeweiligen Sektionsleitern
obliegt die Durchführung des operativen Teils der Sektionen. Sie halten
nach Bedarf Sitzungen ab.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen
Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des
Vorstandes folgende Agenden:
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Die Entscheidung über den
Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Bildung von Sektionen.
- Die Vorlage der Berichte und Anträge
zur Hauptversammlung.
- Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse.
- Die Erstellung des Voranschlages
und des Rechnungsabschlusses.
- Abschluss von Verträgen im
Nahmen des Vereins.
Bekanntmachungen und Schriftverkehr
des Vereins müssen vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet
sein.
§ 14 Rechnungsprüfer
- Die Hauptversammlung wählt
zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
- Sie haben die Pflicht die Finanzverwaltung
des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und
den Rechnungsabschluß zu überprüfen.
- Sie haben bei der Hauptversammlung
vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer werden
für zwei Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Bestimmungen hinsichtlich
der Erhebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß
auch für die Rechnungsprüfer.
- Sie haben das Recht den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.
§ 15 Das Schiedsgericht
- In allen Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern,
als auch zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht wird gebildet,
indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter ernennt. Die
beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes
Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die
Dritte Person keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung
ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts
zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
und nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei zustande kommen der Auflösung
des Vereins fließt das gesamte Vereinsvermögen sozialen Zwecken
in Neudörfl zu.